Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2015§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
den Reservistendienst und
2.
den freiwilligen Wehrdienst.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.